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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich dieser AGB

a. Diese AGB gelten für den Kauf von Tickets für Veranstaltungen des Stadtjugendring Harsewinkel e.V., Alter Markt 4, 33428 Harsewinkel (Veranstalter).
b. Soweit das Ticket über eine Vorverkaufsstelle oder Ticketplattformen verkauft werden, gelten ergänzend die AGB des jeweiligen Anbieters.
c. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser AGB an.

§2 Eintrittskarten, Wiederverkauf, Rücknahme/Umtausch

a. Ausschließlich vom Veranstalter autorisierte Dritte dürfen Tickets für den Veranstalter verkaufen. Diese Dritten sind auf der Webseite des Veranstalters verlinkt oder können bei diesem erfragt werden.
b. Der Käufer, der nicht selbst der alleinige Besucher ist (der also nicht das Ticket ausschließlich für sich selbst kauft), steht dafür ein, dass der Besucher, der von ihm das Ticket erhält, Kenntnis dieser AGB erhält und sie akzeptiert.
c. Die Tickets werden, soweit als Versandart der Post oder Mailversand ausgewählt ist, an die vom Käufer angegebene Adresse verschickt.
d. Der Besucher als Inhaber des Tickets ist zum einmaligen Eintritt in die auf dem Ticket angegebenen Veranstaltung des Veranstalters berechtigt. Das Ticket verliert mit dem Verlassen der Veranstaltung seine Gültigkeit.
e. Ist der Ticketpreis ermäßigt, muss der Grund der Ermäßigung zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbesuchs vorliegen und auf Anforderung des Veranstalters durch den Besucher nachgewiesen werden.
f. Der Kauf von Tickets zum Zweck des gewerblichen Wiederverkaufs ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters verboten.
g. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Tickets ist nicht möglich.

§3 Widerrufsrecht: Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf von Tickets

Beim Kauf der Eintrittskarten besteht für den Käufer, soweit er Verbraucher ist, kein Widerrufsrecht (siehe § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB: Bei einem Vertrag für den Kauf der Tickets handelt es sich um eine Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, da der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht). Der Kauf eines oder mehrerer Tickets ist damit verbindlich. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Tickets ist nicht möglich.

§4 Hausrecht

a. Das Hausrecht liegt beim Veranstalter.
b. Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, in dessen Namen das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.

§5 Einlass von Personen

a. Einlass ist nur für Personen, die die Veranstaltungsstätte zum Zweck des Besuchs oder einer Veranstaltung oder zum Zweck der sonstigen Teilnahme (Mitarbeit, künstlerische Mitwirkung usw.) betreten. In allen diesen Fällen bezeichnet diese Hausordnung die Personen geschlechtsneutral und für die bessere Lesbarkeit nachfolgend als „Person“.
b. Sieht die Veranstaltung eine Einlassberechtigung (z.B. Eintrittskarte) vor, wird Einlass nur gegen Vorlage eines gültigen Dokuments im Original gewährt.
c. Mit dem Einlass werden Eintrittskarten entwertet.
d. Die Person willigt in Kontrollmaßnahmen ihrer Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
e. Der Einlass kann verweigert werden, wenn
(1) die Person keine gültige Einlassberechtigung besitzt, aber eine solche für die zu betretende Veranstaltung notwendig ist,
(2) die Person im Falle einer Altersüberprüfung die Vorlage von Legitimationspapieren verweigert,
(3) die Person eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert.
(4) die Person erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
(5) die Person Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe Ziffer 7) bei sich führt,
(6) gegen die Person ein Hausverbot besteht,
(7) die Person beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
(8) die Person im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen, antisemitischen, extremistischen, militaristischen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe beabsichtigt ist, oder
(9) im Übrigen die Person erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
In diesen Fällen hat die Person keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises oder Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.

§6 Aufenthalt im bzw. auf dem Veranstaltungsgelände

a. Die Person hat, wenn eine Eintrittskarte als Zugangsberechtigung notwendig ist, die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Andere zutrittsberechtigte Personen haben ihre Zutrittsberechtigung bei sich zu führen und auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
b. Jeder hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Personen und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
c. Den Anweisungen des Betreibers der Versammlungsstätte, des Veranstalters und des beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienstes sowie der örtlichen Einsatz- und Rettungskräfte von Polizei, Ordnungsbehörden und Feuerwehr ist unbedingt Folge zu leisten.
d. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
e. Es ist jeder Person innerhalb des Veranstaltungsgeländes verboten,
(1) den Veranstaltungsablauf zu stören,
(2) in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
(3) strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
(4) andere Personen (z.B. durch "Crowd-Surfen", „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder Ähnliches) zu gefährden,
(5) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
(6) Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
(7) Gegenstände oder Flüssigkeiten aller Art zu werfen,
(8) Notausgänge zu öffnen, wenn diese nicht erkennbar offiziell als Eingang oder Ausgang für die Veranstaltung dienen,
(9) Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
(10) das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
(11) außerhalb der Toilettenräume ihre Notdurft zu verrichten,
(12) unser oder veranstaltereigenes Pfand bzw. Pfandgefäße zu sammeln,
(13) Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies von uns dem Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
(14) ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikeln und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,
(15) Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen,
(16) menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, politisch-extremistische, gewaltverherrlichende, propagandistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen oder Inhalte, oder gegen die guten Sitten verstoßende Parolen oder Inhalte zu äußern, zu zeigen oder zu verbreiten, Zweifel über die Zulässigkeit von Parolen oder Inhalten gehen zu Lasten der äußernden, zeigenden oder verbreitenden Person,
(17) links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
(18) Gegenstände nach Ziffer 7 mit sich zu führen, zu benutzen oder mitzubringen.
f. Der Veranstalter kann den Katalog der Verbote jederzeit erweitern, wenn dadurch Gefahr für Leib und Leben verhindert, verringert oder beseitigt werden kann und muss.
g. Ein Verstoß gegen die Hausordnung liegt auch vor, wenn eine Person andere Personen zu einer verbotenen Verhaltensweise anstiftet oder Beihilfe leistet.
h. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter die betreffende Person aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat die Person keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
i. Ein Verstoß kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.

§7 Verbotene Gegenstände

a. Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände in die/der Veranstaltungsstätte ist für jede Person verboten:
(1) Waffen aller Art (Ausnahme: Polizeikräfte oder zuvor genehmigter Personenschutz),
(2) Passivbewaffnung, Schutzwaffen oder Schutzkleidung oder Gegenstände, die als solche geeignet sind (z.B. Quarzhandschuhe, Portektoren),
(3) Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig und ausschließlich einem anderen, friedlichen Zweck dienen,
(4) Drogen, Betäubungsmittel (auch gesetzlich legalisierte), K.O.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,
(5) Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches,
(6) Sprühdosen, Flaschen oder Behälter für/mit brennbaren, färbenden oder ätzenden Substanzen,
(7) Laserpointer,
(8) ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (Ausnahme: Duftsprays bzw. Deos in Kleinstpackungen),
(9) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, Rauchbomben, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
(10) Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich,
(11) sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich durch uns oder den Veranstalter zugelassen,
(12) einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
(13) Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
(14) kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter,
(15) rassistische, extremistische, fremdenfeindliche, antisemitische, links- und rechtsradikale oder militärische Propagandamittel, Zeichen, Symbole, Uniformen, Signets usw., insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen; Zweifel über die Zulässigkeit mitgeführter Sachen gehen zu Lasten der mitführenden Person,
(16) Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken für den Besuch einer Veranstaltung mit üblicherweise kostümierendem Charakter dienen und Motorradhelme; im Falle einer zulässigen Kostümierung ist auf Anforderung von Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie der Polizei jederzeit die Feststellung der Identität zu ermöglichen,
(17) elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen (z.B. wäre ein Mobiltelefon erlaubt),
(18) Filmkameras und Aufnahmegeräte, die über die üblichen Handykameras oder kleinen handlichen Kameras hinausgehen,
(19) Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.
(20) Flaschen, Gläser, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter,
(21) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel),
(22) Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
(23) Tiere jeder Art und Größe, soweit es sich nicht um einen Blinden- oder Assistenzhund handelt, sowie
(24) Taschen, Koffer und Behältnisse aller Art, die größer sind als 30x30x30 cm.
(25) sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.
Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
b. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
c. Verbotene Gegenstände werden grundsätzlich nicht vom Veranstalter in Verwahrung genommen; sie dürfen nicht in Mülltonnen, Bäumen, Gebüsch oder Erdlöchern deponiert bzw. versteckt werden.

§8 Änderungen, Plätze, Absage

a. Es kann sein, dass aus Sicherheitsgründen (z.B. Befüllung durch Besucher) einzelne Bereiche der Veranstaltungsstätte ganz oder teilweise vorübergehend geschlossen werden müssen bzw. der Zutritt dorthin beschränkt werden muss. Der Besucher, bzw. der Käufer, wenn er nicht selbst Besucher ist, hat dann keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Ticketpreises.
b. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Teile der Veranstaltung, die Reihenfolge der Künstler, das Programm der Künstler, die Künstler usw. zu verändern. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Künstler ausfällt bspw. durch Krankheit, oder die Änderung technisch oder personell oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Der Besucher, bzw. der Käufer, wenn er nicht selbst Besucher ist, hat dann keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Ticketpreises, wenn die Änderung nicht wesentlich und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.
c. Muss der Veranstalter die Veranstaltung aufgrund Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die nicht von ihm zu vertreten sind, absagen bzw. abbrechen, erhält der Käufer den Anteil des Ticketpreises erstattet, der dem ausgefallenen Teil der Veranstaltung (bemessen in zeitlicher Hinsicht sowie an der Bedeutung der bereits aufgetrenenen Künstler).

§9 Aufzeichnungen durch den Veranstalter

a. Der Veranstalter erstellt während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher und stellt diese auf seinen Internetpräsenzen öffentlich zur Verfügung. Der Besucher ist hiermit einverstanden. Auf die gesonderte Datenschutzerklärung wird verwiesen.
b. Ebenso erstellen externe Fotodienstleister Fotos und Videos, die auf den üblichen Webseiten verteilt werden. Auf die gesonderte Datenschutzerklärung wird verwiesen.

§10 Hinweis auf erhebliche Lautstärken

Bei den Veranstaltungen des Veranstalters gibt es typisch für solche Musikfestivals hohe Lautstärken. Je näher sich eine Person an den Beschallungsanlagen befindet und je länger sich die Person dort aufhält, desto größer ist die gesundheitsgefährende Einwirkung durch Lärm auf das Gehör. Der Veranstalter empfiehlt das Tragen von geeigneten Gehörschutz (z.B. Ohrstöpsel) bzw. wird darauf hinweisen, wenn die Verwendung von Gehörschutz notwendig ist.

§11 EU-Plattform zur Onlinestreitbeilegung

a. Die EU stellt eine Internet-Plattform zur Onlinestreitbeilegung (OS-Plattform) zur Verfügung. Diese OS-Plattform soll dazu dienen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Plattformen bei online geschlossenen Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen möglichst schnell und effektiv beizulegen.

b. Gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung) weist der Veranstalter daher auf den Link zur dieser OS-Plattform hin. Die Plattform zur Online-Streitbeilegung können Sie hier aufrufen:

Zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU

c. Ebenfalls gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung nennt der Veranstalter in diesem Zusammenhang zu Ihrer Kenntnis seine E-Mail-Adresse: info@sunswing.de

d. Der Veranstalter weist darauf hin, dass er zur Durchführung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle nicht verpflichtet ist und an einem solchen Verfahren auch nicht freiwillig teilnimmt.

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